Verordnung der BH Vöcklabruck zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutzverordnung)

Nach § 41 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1
Schutzmaßnahmen
(1) In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Vöcklabruck sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten. (2) Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

§ 2
Bekanntmachung des Verbots
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).

§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.

§ 4
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung wird durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Vöcklabruck verlautbart.
(2) Sie tritt am 24. April 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2019 oder nach Widerruf außer Kraft.