Voraussetzung für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die körperliche und geistige Eignung. Der Hund muss, sobald er zwölf Wochen alt ist, binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden.
In dieser Meldung muss folgendes enthalten sein:
- Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
- Name, Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
Zu dieser Meldung muss außerdem ein
- Sachkundenachweis
und ein
- Haftpflichtversicherungsnachweis mit einer Mindestdeckungshöhe von € 725.000,-
beigelegt werden.
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Für alle in Österreich gehaltenen Hunde besteht eine Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip und zur Registrierung in der bundesweiten Heimtierdatenbank für Hunde, die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zur Verfügung gestellt wird. Der Chip wird auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters von der Tierärztin/vom Tierarzt eingesetzt. Die Frist der Kennzeichnung bis zur 12. Lebenswoche betrifft nur Welpen, die anderen Hunde sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu melden. Die Registrierung und Verwaltung der Kennzeichnungen und allfälliger anderer Daten, die für die Haltung der Tiere wichtig sind, sind ebenfalls bundesgesetzlich geregelt. Die Registrierung ist Pflicht. Bitte überprüfen Sie in der Heimtierdatenbank ob Ihr Hund schon registriert ist. Die Registrierung kann auch selbst online mittels aktivierter Bürgerkarte durchgeführt werden.
Zeigen Sie, dass Sie und Ihr Hund sich verstehen und gehen Sie in Zukunft an öffentlichen Orten mit Ihrem Vierbeiner IMMER mit Leine ODER Maulkorb. Im Ortsgebiet besteht Leinen– ODER Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. Einkaufszentren, Freizeit– und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen– UND Maulkorbpflicht.
Überall wo Leinenpflicht bzw. Leinen– UND Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der kurzen Leine), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein.
Der Hundehalter ist für das Verhalten seines Hundes immer und überall verantwortlich!
Er hat seinen Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Mensch und Tier durch ihn nicht gefährdet werden, oder Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.
Wir alle wollen eine Umwelt ohne Hundstrümmerl!
Wer einen Hund Gassi führt, muss die Exkremente seines Hundes, die dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, auf Gehsteigen und Gehwegen, in Wohnstraßen sowie an fremden Grundstücken hinterlässt, unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen. Wenn Ihr Hund doch am falschen Ort sein Malheur verrichtet, bringen Sie „Seine großen Geschäfte“ z.B. mit einem Hundekotbeutel oder Plastiksackerl wieder in Ordnung.
Des Weiteren sollen die Hunde das Grundstück NICHT selbständig verlassen können (Zaun…)
weil der Hund, wie oben auch beschrieben auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen darf.
Ein Vergehen gegen das OÖ Hundehaltegesetz ist kein Kavaliersdelikt.
Die Geldstrafe kann bis zu € 7.000,— betragen.
Eine solche Verwaltungsübertretung begeht zum Beispiel, wer der Meldepflicht nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht nachkommt, einen Nachweis nicht erbringt trotz mehrmaliger Aufforderung und gegen die Leinen oder Maulkorbpflicht verstößt.
Der Hund ist der beste Freund des Menschen und er soll es auch bleiben.
Manfred Hadinger eh.
Bürgermeister