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Sichtbehinderung durch lebende Zäune und Sträucher PDF Drucken E-Mail
 Es muss leider vermehrt festgestellt werden, dass lebende Zäune und Sträucher zu nahe an öffentlichen Straßen gepflanzt sind bzw. in die öffentlichen Straßen ragen.

Dazu darf auf § 91 Österreichische Straßenverkehrsordnung und § 19 OÖ Straßengesetz 1991 verwiesen werden. Demnach dürfen einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher neben öffentlichen Straßen nur in einem Abstand von 1 Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von 3 Meter zum Straßenrand gepflanzt werden.

Diesen gesetzlichen Vorgaben wird in vielen Fällen nicht entsprochen. Die Marktgemeinde Frankenmarkt darf und muss darauf hinweisen, dass dadurch vielfach auch die Verkehrssicherheit in erheblichem Ausmaß gefährdet ist. Es muss jedem Haus– und Grundbesitzer bewusst sein, dass er bei Unfällen die Haftung inne hat.

Die Marktgemeinde Frankenmarkt darf eindringlichst ersuchen alle Bäume und Sträucher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen so zurück zu schneiden, um damit die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und auch zukünftig zu erhalten.

Wir möchten auch darauf hinweisen, dass, sollten die Vorgaben seitens der Haus– und Grundbesitzer nicht erfüllt werden, die Marktgemeinde Frankenmarkt die notwendigen Arbeiten gegen Ersatz der Kosten selbst durchführen wird.

Wir hoffen auf ihr Verständnis und bitten um Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. Durchführung der notwendigen Arbeiten!
 
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